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In der Regel ist die Zusammenveranlagung günstiger. Ist bei Abweichungen vom Normalfall (z.B. Selbständiger mit Verlustvortrag) eine Ausnahme denkbar, muss ein Steuerberater eine Vergleichsberechnung anstellen. Bei der Zusammenveranlagung (§ 26b EStG) werden alle Einkünfte der Eheleute zusammengerechnet und nach dem – günstigen – Splittingtarif versteuert (§ 32a Abs. 5 EStG). Hierbei werden die Einkünfte der Ehegatten getrennt ermittelt, zusammengerechnet und schließlich halbiert. Die sich daraus ergebende Steuerlast wird verdoppelt. Im Ergebnis führt das Ehegattensplitting dazu, dass die Ehegatten so behandelt werden, als hätte jeder die Hälfte des Einkommens erzielt. Aufgrund seiner progressionsmindernden Wirkung ist der Splittingtarif umso effektiver, je größer die Differenz zwischen den Einkommen der Ehegatten ist. Objektiv betrachtet sind die Ehegatten daher auch im Jahr der Trennung zumeist gut beraten, die Zusammenveranlagung zu wählen. Besteht trotz Trennung [...]
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