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Bei Bankguthaben ist zu prüfen, wer Kontoinhaber ist. Der Mandant ist hierüber nicht unbedingt korrekt informiert, vielfach wird die Verfügungsmöglichkeit per Vollmacht mit der Kontoinhaberschaft gleichgesetzt bzw. verwechselt. Der Anwalt bzw. die Anwältin sollte sich daher Unterlagen zeigen lassen, aus denen sich ergibt, auf wessen Namen das Bankguthaben angelegt ist. Bei Gemeinschaftskonten ist stets zu prüfen, in welchem Verhältnis die Eheleute an dem Konto beteiligt sind. Die Regelung des § 742 BGB ist lediglich eine Zweifelsregelung. Abweichende Vereinbarungen zur Kontobeteiligung sind – auch konkludent – möglich. Die Vermutung gleicher Anteile ist nicht schon dann widerlegt, wenn das Guthaben nur aus Mitteln eines Beteiligten stammt (MünchKomm-BGB/K. Schmidt, 8. Aufl. 2020, § 742 Rdnr. 5) Bei Bankguthaben ist die Gefahr, dass beim späteren Zugewinnausgleich unwissend oder unredlich einer zu Schaden kommt, am größten. Ein gemeinsames Aktiendepot stellt den [...]
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