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Insbesondere wenn auch Dauerschuldverhältnisse Gegenstand einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung sind, sollten die Parteien sich vor der Beurkundung ihres gelungenen Vertragswerks überlegen, wie sie mit künftigen Veränderungen umgehen möchten, und dies noch zum Gegenstand ihrer Vereinbarung machen. Die Veränderungen können sein: 1. tatsächlicher Natur, vorhersagbar 2. tatsächlicher Natur, unvorhersagbar 3. rechtlicher Natur Typischerweise stellt sich diese Thematik häufig bei der Unterhaltsvereinbarung, z.B. zu 1. beim Kindesunterhalt: Erreichen der nächsten Altersstufe, Erreichen der Volljährigkeit, Ende der Ausbildung, beim Ehegattenunterhalt: Erreichen des dritten Lebensjahres des Kindes, allmähliche Reduzierung der Betreuungsbedürftigkeit des Kindes, steigende Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils, steigende Erwerbsobliegenheit am Ende des ersten Trennungsjahres, Erhöhung des Wohnvorteils am Ende des ersten Trennungsjahres, Erreichen des [...]
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