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Das Unterhaltsrecht in Europa wird durch die EG-Verordnung des Rates Nr. 4/2009 vom 18.12.2008 zur erleichterten Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen (EuUntVO) bestimmt. Bei außereuropäischen Ländern sind bilaterale Abkommen zu prüfen. Art. 4 EuUntVO lässt Gerichtsstandsvereinbarungen zu. Art. 15 EuUntVO verweist hinsichtlich des anwendbaren Rechts auf das Haager Unterhaltsprotokoll von 2007 (HUntP), das vorrangig an den gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten anknüpft. Art. 7 HUntP wiederum lässt für den Bereich des materiellen Rechts – es sei denn, es geht um Kindesunterhalt für minderjährige Kinder – eine weitgehend freie Rechtswahl der Parteien zu, nämlich a) das Recht eines Staates, dem eine der Parteien zum Zeitpunkt der Rechtswahl angehört; b) das Recht des Staates, in dem eine der Parteien zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; c) das Recht, das die Parteien als das auf ihren Güterstand anzuwendende Recht bestimmt [...]
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