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Europäische Zuständigkeitsfragen im Zusammenhang mit der Ehescheidung bestimmen sich ebenfalls nach der EuEheVO, das materielle Recht nach der Rom-III-VO (Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts v. 20.12.2010). Binationalen Eheleuten oder Deutschen im Ausland wird die Rechtswahl für das Scheidungsstatut erleichtert. Das Paar hat nach Art. 5 Rom-III-VO vier Rechtswahloptionen: a) das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Paares zum Zeitpunkt des Vereinbarungsschlusses, b) das Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthaltsorts, sofern sich zum Zeitpunkt des Vereinbarungsschlusses einer der beiden dort aufhielt, c) das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit einer der beiden zum Zeitpunkt des Vereinbarungsschlusses hatte oder d) das Recht des Staates, in dem sie ihr Scheidungsverfahren führen. Die Rechtswahl kann sogar noch [...]
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