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Einen international-privatrechtlichen Grundsatz, wonach die Unwandelbarkeit des Güterrechtsstatuts ihre Geltung für die ganze Dauer einer Ehe beansprucht, gibt es nicht. Ehegatten, die im Laufe ihrer Ehe in verschiedenen Ländern leben, überlassen ihren güterrechtlichen Ausgleich damit dem Zufall, in welcher Lebenssituation – und somit in welchem Land – die Ehe scheitert. Hier wäre ein Ehevertrag dringend geboten. Die Eheleute können ihr Güterrechtsstatut mittelbar durch Wahl ihres allgemeinen Ehewirkungsstatuts (Art. 15, 14 Abs. 2 und 3 EGBGB) oder unmittelbar durch Rechtswahl auch noch nach der Eheschließung (Art. 15 Abs. 2 und 3 EGBGB) bestimmen – allerdings nur durch notarielle Beurkundung, sofern sie in Deutschland getroffen wird. Bei Rechtswahl im Ausland gilt die Ortsform (Art. 15 Abs. 3 i.V.m. Art. 14 Abs. 4 EGBGB). Eine solche Rechtswahl wird jedoch nicht in allen Ländern anerkannt. Das muss im Einzelfall geprüft werden. Länder, die die Rechtswahl selbst [...]
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