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Im Fall der Zugewinngemeinschaft kann sich ausnahmsweise in besonderen – engen! – Fällen das Verlangen der Versteigerung zur Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft als unzulässige Rechtsausübung darstellen. Dies ist insbesondere dann in Betracht zu ziehen, wenn einer der Ehegatten berechtigt ist, die Übereignung der Grundstückshälfte des anderen an sich zu verlangen (vgl. BGH, NJW 1977, 1234; OLG München, NJW-RR 1989, 71). Vor allem gilt dies in Fällen, in denen ein Grundstück an Kinder oder Schwiegerkinder unter dem Vorbehalt eines Wohn- oder Nießbrauchsrechts übertragen wurde (Kogel, 3. Aufl. 2016, Rdnr. 55). Wenn der Übertragende sich bei der Vollstreckung – und hierzu gehört insbesondere die Teilungsversteigerung – eine Rückübertragung vorbehalten hat, kann aufgrund des Antrags u.U. der Vermögenswert ersatzlos verloren gehen (vgl. Kogel, FamRB 2003, 403). Ausnahmsweise kann der Antrag einen Verstoß gegen § 242 BGB darstellen. Dies ist in Betracht zu [...]
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