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Im Übrigen kann sich der geschiedene Ehepartner, der im gemeinschaftlichen Familienheim bleiben will, gegen eine Teilungsversteigerung de facto durch Geltendmachung des Anspruchs auf Abschluss eines Mietverhältnisses nach § 1568a Abs. 5 BGB schützen, denn bei der Teilungsversteigerung ist das Sonderkündigungsrecht des Erstehers (§ 57a ZVG) gem. § 183 ZVG ausgeschlossen und kann nicht etwa über § 59 ZVG als abweichende Versteigerungsbedingung wieder eingeführt werden (BGH, MDR 2012, 1119; Dassler/Schiffhauer/Hintzen, ZVG, 14. Aufl. 2013, § 183 Rdnr. 1). Ersteher in diesem Sinne kann u.a. der andere Ehepartner sein (Johannsen/Henrich/Götz, 6. Aufl. 2015, § 1568a BGB Rdnr. 13). Macht der verbliebene Ehegatte einen solchen Anspruch geltend, wird das Interesse anderer Bieter regelmäßig schlagartig [...]
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