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Leben die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, ist die Zustimmung des jeweils anderen Ehegatten gem. § 1365 BGB erforderlich, soweit ein Ehegatte über sein Vermögen im Ganzen verfügt (vgl. BGH, FamRZ 2007, 1634; Gottwald, FamRZ 2006, 1075; ausführlich Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 7. Aufl. 2018, Rdnr. 276 ff.). Nach der heute herrschenden „Einzeltheorie“ (BGH, NJW 2007, 3124; vgl. BGH, FamRZ 2013, 607; Storz/Kiderlen, Praxis der Teilungsversteigerung, 6. Aufl. 2016, B 1.4.2; Kogel, 3. Aufl. 2016, Rdnr. 35) greift dieses Erfordernis auch dann ein, wenn zwar nicht das Vermögen insgesamt betroffen ist, der Vermögensgegenstand jedoch wertmäßig das wesentliche Vermögen darstellt. In diesem Zusammenhang ist der Antrag auf Teilungsversteigerung nicht lediglich ein verfahrensrechtlicher Akt, sondern die einzige für den späteren Zuschlag nötige Rechtshandlung des Ehegatten und daher einer vertraglichen [...]
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