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Bei der Beratung muss zwischen zwei grundlegend unterschiedlichen Situationen unterschieden werden (vgl. Kogel, Strategien bei der Teilungsversteigerung des Familienheims, 3. Aufl. 2016, Rdnr. 18 ff.), nämlich danach, ob das Objekt im Verhältnis zum Verkehrswert hoch oder aber ob es nur gering oder gar nicht belastet ist. Ist das Objekt im Verhältnis zum Verkehrswert hoch belastet, eignet sich die Teilungsversteigerung grundsätzlich nicht. Denn ein Miteigentümer, der die Versteigerung beantragt, verfolgt seine Rechtsposition nicht aus einem eingetragenen Recht, sondern aus seinem Eigentümeranspruch. Über seinen Vermögensgegenstand kann er daher nur unter Beachtung der Rechte Dritter verfügen. Dies hat zur Folge, dass eingetragene Rechte wie z.B. Grundschulden, Hypotheken, Nießbräuche etc. nicht beeinträchtigt werden, da diese grundsätzlich bestehen bleiben und von einem Ersteher mit übernommen werden müssen. Es werden demnach nur Gebote zugelassen, die diese [...]
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