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Die gesetzliche Regelung der Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs, sogenannte „Schlüsselgewaltgeschäfte“, in § 1357 BGB zielt auf die intakte Ehe. Jedem Ehegatten soll es innerhalb der ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft möglich sein, diejenigen Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs einzugehen, die nach dem konkreten Zuschnitt der Ehe als üblich anzusehen sind (Palandt/Brudermüller, BGB, 75. Aufl., § 1357 Rdnr. 1; FA-FamR/von Heintschel-Heinegg, 10. Aufl., Kap. 10, Rdnr. 119). Der andere Ehegatte wird grundsätzlich mitverpflichtet. Das Gesetz lässt eine Abweichung hiervon zu, wenn sich aus den Umständen etwas anderes ergibt (§ 1357 Abs. 1 Satz 2 zweite Alternative BGB). Eine während des Zusammenlebens der Ehegatten gesamtschuldnerisch eingegangene Zahlungsverpflichtung wirkt auch nach der Trennung fort (BGH, FamRZ 2013, 1199). Bezieht sich die Gesamtschuld beispielsweise auf Kosten im Zusammenhang mit der (früheren) Ehewohnung, muss der aus der [...]
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