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In der Begründung des Gesetzentwurfs zum FamFG werden Streitigkeiten über einen Gesamtschuldnerausgleich als einer der Komplexe erwähnt, die von § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG erfasst sind (BT-Drucks. 16/6308, S. 263). Da sich aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt, dass es sich um Auseinandersetzungen zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem Elternteil handelt, ist der Personenkreis klar umschrieben. Das Familiengericht ist für Verfahren über den Gesamtschuldnerausgleich nur zuständig, wenn die Verfahrensbeteiligten (§ 7 FamFG) Ehegatten, geschiedene Ehegatten oder Eltern eines oder beider Ehegatten sind. Weitere Anwendungsvoraussetzung des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG ist die Auseinandersetzung aus Anlass der Trennung der Eheleute, ihrer Scheidung oder der Aufhebung der Ehe. Das Gesetz verlangt weiter einen Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung oder Aufhebung der Ehe. Herrschende Auffassung in der [...]
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