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Im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen stellt sich häufig die Frage, wie gesamtschuldnerische Verbindlichkeiten der Ehegatten zu berücksichtigen sind, ob eine anderweitige Bestimmung i.S.d. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB vorliegt (Haußleiter/Schulz, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, 5. Aufl., Kap. 5, Rdnr. 155 ff.; Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 6. Aufl., Rdnr. 330 ff.; ders., FF 2015, 135, 142). Notwendig zu unterscheiden ist, ob Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder oder getrennt lebender bzw. geschiedener Ehegatten erhoben werden. Wird bei der Berechnung des Kindesunterhalts ein Einkommen des Unterhaltsschuldners zugrunde gelegt, das die Zahlung eines Darlehens berücksichtigt, für das beide Eltern als Gesamtschuldner haften, liegt keine anderweitige Bestimmung vor (BGH, FamRZ 2007, 1975). Der BGH hebt hierzu hervor, eine niedrigere Eingruppierung des Unterhaltsschuldners in der [...]
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