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Die Ehe kann ferner aufgehoben werden, wenn sich bei Eheschließung zumindest ein Ehegatte in einem Zustand der „Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit“ befand (§ 1314 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Beispiele hierfür können sein: Alkohol- und Drogeneinfluss, Hypnose oder Fieber. Die Störung muss die Möglichkeit einer freien Willensbildung zum Zeitpunkt des Eheversprechens ausschließen (vgl. BGH, FamRZ 1970, 641). Eine Heilung dieses Mangels der Eheschließung ist wiederum durch die Bestätigung der Ehe möglich (§ 1315 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BGB). An die Bestätigung werden die gleichen Anforderungen gestellt wie im Fall der Eheschließung durch einen [...]
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