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Die Frage, ob zwei Personen eine Ehe geschlossen haben, soll eindeutig beantwortet werden können. Dies setzt vor allem die persönliche und gleichzeitige Anwesenheit der Beteiligten beim Eheversprechen voraus (§ 1311 Satz 1 BGB). Daneben ist das Eheversprechen bedingungsfeindlich. Es darf weder unter einer aufschiebenden, noch unter einer auflösenden Bedingung abgegeben werden (§ 1311 Satz 2 BGB). Zudem ist die Ehe auf Lebenszeit angelegt (§§ 1353 Abs. 1, 1311 Satz 2 BGB). Unschädlich bleiben Vorbehalte, die dem Standesbeamten nicht bekannt sind. Abgesehen hiervon führt jeder Verstoß gegen die Formvorschriften des § 1311 BGB zur Aufhebbarkeit der Ehe (§ 1314 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 1311 BGB). Geheilt werden die Verstöße durch ein längeres Zusammenleben der Eheleute (§ 1315 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Hierunter ist die für Dritte erkennbare Führung einer auf Dauer angelegten ehelichen Lebensgemeinschaft gemeint, deren Ausgestaltung den Ehegatten aber grundsätzlich freisteht. [...]
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