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Bei der Eheaufhebung wird anders als bei der Scheidung auf Mängel abgestellt, die bereits bei Eheschließung vorlagen. Die Aufhebungsgründe sind in § 1314 BGB abschließend normiert. Nach § 1314 Abs. 1 BGB können Verstöße gegen die öffentliche Ordnung zur Aufhebung der Ehe führen. § 1314 Abs. 2 BGB behandelt Gründe, die die Ehegatten persönlich betreffen bzw. in ihrer Person begründet sind. Der Katalog der Aufhebungsgründe ist nicht analogiefähig (vgl. MünchKomm-BGB/Wellenhofer, 2022, § 1314 Rdnr. 1). Doch selbst wenn die Aufhebung der Ehe nach § 1314 BGB grundsätzlich in Betracht kommt, kann sie bei Vorliegen einer Ausnahme nach § 1315 BGB trotzdem ausgeschlossen [...]
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