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Jeder Ehegatte ist dem anderen zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet (§ 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB). Bei der Ausgestaltung sind die Eheleute weitgehend frei. Schließen sie aber jedwede Gemeinschaft bereits bei Eingehung der Ehe aus, ist sie als Scheinehe aufhebbar (§ 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB). Hauptanwendungsfall ist die Aufenthaltsehe. Seltener sind z.B. allein steuerlich motivierte Sachverhalte oder Namensehen. Entscheidend für das Vorliegen eines Aufhebungsgrunds ist, dass die Eheleute zum Zeitpunkt der Heirat beide die eheliche Lebensgemeinschaft nicht eingehen wollten. Ohne Belang ist dagegen, wenn sie dies bloß nicht konnten. Auch die Aufhebung einer Scheinehe ist ausgeschlossen, wenn beide Ehegatten die Ehe anders als geplant später doch noch gemeinschaftlich leben und so bestätigen (§ 1315 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 [...]
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