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In Ehesachen und in Familienstreitsachen ist die Rechtsbeschwerde ferner dann statthaft, wenn das Oberlandesgericht eine Beschwerde gegen eine Endentscheidung als unzulässig verworfen hat. Dies folgt aus der Verweisung des § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG auf § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO. Dies gilt unabhängig davon, ob das Beschwerdegericht ohne mündliche Verhandlung oder aufgrund einer mündlichen Verhandlung entschieden hat (BGH v. 09.12.2015 – XII ZB 614/14, FamRZ 2016, 452). In Familiensachen, die keine Familienstreitsachen sind, ist jedoch auch bei der Verwerfung einer Beschwerde als unzulässig die Rechtsbeschwerde nur dann eröffnet, wenn sie zugelassen wurde (BGH v. 13.11.2014 – XII ZB 414/13, FamRZ 2014, 109). Dies gilt auch dann, wenn die Entscheidung im Scheidungsverbund ergangen ist, das Rechtsmittel jedoch nur eine Folgesache betrifft, die keine Familienstreitsache ist, etwa den Versorgungsausgleich (BGH v. 22.08.2018 – XII ZB 37/18, FamRZ 2018, 1765; BGH v. 13.11.2014 [...]
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