Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Nach der ausdrücklichen Regelung in § 70 Abs. 4 FamFG findet gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests die Rechtsbeschwerde nicht statt. Dies gilt auch dann, wenn das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde in Verkennung des § 70 Abs. 4 FamFG zugelassen hat (BGH v. 11.09.2013 – XII ZA 54/13, FamRZ 2013, 1878). Maßgeblich dafür, ob es sich um eine Entscheidung als einstweilige Anordnung handelt, ist nicht, ob die Entscheidung bei der Bekanntgabe als solche bezeichnet wurde, sondern die Rechtsnatur der vom Gericht erlassenen Entscheidung (BGH v. 08.07.2015 – XII ZB 586/14, FamRZ 2015, 1877). Es hindert die Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde daher nicht, wenn fälschlicherweise in der zugestellten Ausfertigung die Entscheidung als einstweilige Anordnung bezeichnet wurde, sich aber aus der Urschrift zweifelsfrei ergibt, dass der Richter nicht im Wege einer einstweiligen Anordnung [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen