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Zulassungsbedürftige Rechtsbeschwerde

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde setzt keinen Antrag voraus, sondern hierüber ist vom Beschwerdegericht von Amts wegen zu entscheiden, und zwar gem. § 70 Abs. 1 FamFG im Beschluss über die Entscheidung zur Hauptsache. Äußert sich das Beschwerdegericht in dem Beschluss nicht über die Zulassung, so ist die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen (BGH v. 15.07.2015 – XII ZB 144/15, FamRZ 2015, 1701). Die Zulassung der Rechtsbeschwerde muss in der Entscheidung des Beschwerdegerichts erfolgen, und zwar entweder in der Entscheidungsformel oder in den Entscheidungsgründen (BGH v. 20.07.2011 – XII ZB 445/10, FamRZ 2011, 1728). Eine unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung kann die Zulassung nicht ersetzen (BGH, a.a.O.). Die Zulassung kann nicht nachträglich in einem separaten Beschluss erfolgen. Selbst dann, wenn das Beschwerdegericht irrtümlich davon ausgegangen ist, die Rechtsbeschwerde bedürfe keiner Zulassung, kann es die Zulassung der Rechtsbeschwerde weder durch einen [...]
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