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Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat einzulegen, die mit der schriftlichen Bekanntgabe der Entscheidung des Beschwerdegerichts beginnt (§ 71 Abs. 1 FamFG). Wegen der Einzelheiten der Fristberechnung und der Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist kann auf die entsprechenden Ausführungen zur Beschwerdefrist in Familienstreitsachen verwiesen werden (siehe Teil [...]
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