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Anders als in den Familiensachen, die keine Ehesachen oder Familienstreitsachen sind, ist in Ehe- und Familienstreitsachen eine fristgerechte Beschwerdebegründung vorgeschrieben, die einen bestimmten Sachantrag und dessen Begründung enthält (§ 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG). Diese fristgerechte Beschwerdebegründung (siehe unten Teil 11/5.4.2) ist Voraussetzung der Zulässigkeit der Beschwerde. Fehlt sie oder geht sie nach Fristablauf beim zuständigen Gericht ein, wird das Rechtsmittel als unzulässig verworfen. Soweit die Beschwerdebegründung nicht bereits in der Beschwerdeschrift enthalten und somit bei dem Familiengericht eingereicht worden ist, schreibt § 117 Abs. 1 Satz 2 FamFG vor, dass die Begründung an das Beschwerdegericht, mithin das zuständige Oberlandesgericht, zu richten ist. Auch die Beschwerdebegründung in Familienstreitsachen muss von einem Rechtsanwalt eingereicht werden. Der Anwaltszwang ergibt sich aus § 114 Abs. 1 [...]
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