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Das FamFG enthält keine Bestimmungen über den Inhalt der Rechtsmittelgründe. Es beurteilt sich daher nach den allgemeinen Grundsätzen, ob eine Beschwerde ausreichend begründet ist. Für den notwendigen Inhalt können die Grundsätze herangezogen werden, die nach § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO für eine Berufungsbegründung gelten, auch wenn § 117 FamFG nicht auf § 520 Abs. 3 ZPO verweist (vgl. BGH v. 25.06.2014 – XII ZB 134/13, FamRZ 2014, 1443). Die Beschwerdegründe müssen ergeben, aus welchen Gründen der angefochtene Beschluss den Rechtsmittelführer zu Unrecht beschwert. Dabei kommen rechtliche und tatsächliche Gründe in Betracht. Auch neue Angriffs- und Verteidigungsmittel – wie etwa neuer Tatsachenvortrag und neue Beweisantritte – sind gem. § 65 Abs. 3 FamFG grundsätzlich zugelassen. Nicht rechtzeitig vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel können nur zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Beschwerdegerichts die [...]
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