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Die Beschwerdebegründung muss gem. § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG einen bestimmten Sachantrag enthalten. Dieser Sachantrag ist Zulässigkeitsvoraussetzung. Dabei ist darauf zu achten, dass der Antrag hinreichend bestimmt das Ziel des Beschwerdeverfahrens erkennen lässt. Die Anforderungen, die § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG an einen „bestimmten Sachantrag“ stellt, sind erfüllt, wenn die Beschwerdebegründung erkennen lässt, in welchem Umfang der angefochtene Beschluss nach dem Willen des Beschwerdeführers abgeändert werden soll (BGH v. 25.06.2014 – XII ZB 134/13; vgl. auch BGH, FamRZ 2012, 1205). Fehlt es an einem Antrag, so ist die Beschwerde gem. § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Für den notwendigen Inhalt der Beschwerdebegründung können im Wesentlichen die Anforderungen herangezogen werden, die für eine Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO gelten, auch wenn § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG nicht auf § 520 Abs. 3 [...]
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