Die Frist, innerhalb derer die Begründung bei Gericht eingereicht werden muss, beträgt zwei Monate. Sie beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe – in Familienstreitsachen der Zustellung – des Beschlusses (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. §§ 317, 329 ZPO), spätestens jedoch fünf Monate nach dessen Erlass. Dabei wird der Zeitpunkt des Erlasses eines Beschlusses durch das Datum seiner Übergabe an die Geschäftsstelle markiert (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG). Für die Fristberechnung sind gem. § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 222 ZPO wie für die Berechnung der Beschwerdefrist die §§ 187 Abs. 1, 188 BGB maßgeblich (siehe Teil 11/5.1.3.2.2). Besonders zu beachten ist, dass nach der Bestimmung des § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG die Frist für die Begründung der Beschwerde unabhängig davon läuft, ob ein Rechtsmittel eingelegt ist oder etwa mit Rücksicht darauf vorbehalten bleibt, dass zunächst VKH für die Beschwerde beantragt wurde und die Entscheidung über diesen Antrag [...]