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In vielen Fällen bleibt die Klärung der Beteiligung an den Wohnkosten nicht isoliert, sondern steht im Kontext von Unterhaltszahlungen. In der Praxis wird daher nicht selten gegenüber einer Aufforderung zur Kostenbeteiligung des ausgezogenen Unterhalt schuldenden Ehegatten von diesem eingewendet, er habe in dem beteiligungspflichtigen Zeitraum Kindes- und/oder Trennungsunterhalt gezahlt (zur Frage der Wechselwirkung zwischen Gesamtschulden und Unterhaltsansprüchen insgesamt siehe auch Teil 9/3.1.2.3.6). In rechtlicher Hinsicht könnte sich aus der Berechnung der Unterhaltsansprüche unter Einbeziehung der Wohnkosten wiederum „ein anderes“ i.S.d. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB ergeben, so dass entgegen den Wertungen zu einer Beteiligungspflicht in den Fällen der aufgedrängten Wohnsituation doch keine Beteiligung mehr in Betracht kommt. Es muss jedoch genau zwischen den Unterhaltsansprüchen differenziert werden: Im Rahmen der Berechnung der Ansprüche auf Kindesunterhalt für [...]
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