In der Praxis wird immer wieder die Frage aufgeworfen, ob es nach Auszug bzw. Umgestaltung des Mietverhältnisses einen Anspruch des ausgezogenen Ehegatten auf Auszahlung eines Anteils an der Mietkaution für die Ehewohnung gibt. Einen solchen Anspruch kann es jedenfalls nicht vor dem Zeitpunkt geben, zu dem der Kautionsrückzahlungsanspruch fällig wird (OLG München, Beschl. v. 25.10.2012 – 33 WF 1636/12, FamRZ 2013, 552). Dies ist erst nach Beendigung des Mietverhältnisses über die Ehewohnung insgesamt und nach Ablauf einer Prüffrist für den Vermieter der Fall, die i.d.R. mit 3-6 Monaten zu bemessen ist (Palandt/Weidenkaff, BGB, 77. Aufl. 2018, Einf. v. § 535 Rdnr. 126). Sind dann noch beide Ehegatten Mitmieter, so gilt § 432 BGB, so dass eine Leistung nur an beide Ehegatten möglich wäre. Ist nur noch ein Ehegatte Mieter – sei es durch Erklärungen nach § 1568a Abs. 3 BGB oder Vertragsänderung –, so hat der ausgeschiedene Ehegatte bis zur Fälligkeit dennoch [...]