Hat nur ein Ehegatte den Mietvertrag unterschrieben, so besteht im Innenverhältnis zwischen den Ehegatten gerade keine Gesamtschuldnerschaft, so dass die §§ 421 ff. BGB nicht zur Anwendung kommen. Grundsätzlich ist zu konstatieren, dass die Interessenlage sich aber nicht von der Konstellation des gemeinsam unterschriebenen Mietvertrags unterscheidet. Eine Anspruchsgrundlage für einen Ausgleichsanspruch lässt sich wohl aus §§ 670, 257 BGB herleiten, wenn ein Ehegatte die Wohnung zur Bereitstellung bzw. Schaffung einer Ehewohnung angemietet hat. Hier würde dann ein konkludentes Auftragsverhältnis dahingehend in Betracht kommen, dass in der Anmietung einer Ehewohnung dem Wohnbedürfnis beider Ehegatten zur räumlichen Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft entsprochen worden ist. Dies wäre jedenfalls ein „auch fremdes Geschäft“ (es reicht für die Fremdnützigkeit i.S.d. § 662 BGB aus, dass die Tätigkeit dem Interesse des Auftraggebers wie dem des [...]