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Im Fall der gemeinsamen Anmietung einer Wohnung sind beide Ehegatten Gesamtschuldner des Anspruchs des Vermieters auf Zahlung der Miete. Nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB haften Gesamtschuldner grundsätzlich im Innenverhältnis jeweils hälftig, es sei denn, es ist „ein anderes bestimmt“ (siehe dazu auch Teil 9/3.1.2.3.4); „ein anderes“ im Sinn der § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB kann sich aus einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung, Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses oder der Natur der Sache ergeben (BGH, Urt. v. 03.02.2010 – XII ZR 53/08, FamRZ 2010, 542; BGH, Urt. v. 09.01.2008 – XII ZR 184/05, FamRZ 2008, 602 ganz allgemein zu § 426 BGB). Derjenige, der sich auf „ein anderes“ i.S.d. Vorschrift beruft, trägt dafür immer die Darlegungs- und Beweislast (speziell zur Wohnungsmiete OLG Bremen, Beschl. v. 17.02.2016 – 4 WF 184/15, FamRZ 2016, 1367). Für den Zeitraum bis zur Trennung scheiden Ausgleichsansprüche regelmäßig aus, wenn ein Ehegatte [...]
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