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Der Anspruch auf Zugewinnausgleich entsteht erst mit Rechtskraft der Scheidung (§ 1378 Abs. 3 Satz 1 BGB). Da keine spezielle Regelung existiert, ist die Forderung nach § 271 Abs. 1 BGB sofort mit ihrer Entstehung zur Zahlung fällig. Die Nichterfüllung einer fälligen Forderung kann dazu führen, dass diese verzinst werden muss. Es bestehen zwei mögliche Anspruchsgrundlagen für Zinsen als Verzögerungsschaden. Der Zinsanspruch entsteht also gerade nicht automatisch schon mit Rechtskraft der Scheidung (vgl. umfassend zur Problematik Lenz, NJW-Spezial 2017, 388). Zunächst kommt ein Anspruch auf „Prozesszinsen“ nach Rechtshängigkeit gem. §§ 291 Satz 1, 288 Abs. 1 Satz 2, 247 BGB in Betracht. Wird ein Antrag auf Zahlung von Zugewinnausgleich für sich oder als Stufenantrag im Verbund geltend gemacht, so ist mit Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses bei Beantragung der Zinsen ab Rechtskraft der Scheidung die gesamte Forderung mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen [...]
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