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Ein weiterer Punkt ist die im Verbund eingeschränkte Auswahl der Antragsarten. So kann ein reiner Auskunftsantrag nicht im Verbund geltend gemacht werden, da keine Folgesache nach § 137 Abs. 2 FamFG vorliegt (BGH, Urt. v. 19.03.1997 – XII ZR 277/95, FamRZ 1997, 811). Eine Ausnahme besteht aber für den Fall, dass ein reiner Auskunftswiderantrag gegenüber einem rechtshängigen Zahlungsantrag erhoben wird, da hier bereits ein Zahlungsanspruch anhängig ist, gegen den sich der Antragsgegner verteidigen will, und es verfahrensunökonomisch wäre, das laufende Verbundverfahren wegen Vorgreiflichkeit des Auskunftsverfahrens auszusetzen (BGH, Urt. v. 19.03.1997 – XII ZR 277/95, FamRZ 1997, 811; OLG Zweibrücken, Urt. v. 16.01.1996 – 5 UF 16/95, FamRZ 1996, 749). Ein solcher Antrag führt aber dazu, dass auf Zahlungsstufe solange nicht verhandelt werden kann, bis die vorherigen Stufen abgeschlossen sind, da etwa über den Zugewinnausgleichsanspruch nur einmal und einheitlich [...]
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