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Der Scheidungsverbund ermöglicht es, eine Folgesache immer am Gericht des Scheidungsverfahrens anhängig zu machen, vgl. etwa für den Zugewinn § 262 Abs. 1 FamFG, für den Kindes- und Ehegattenunterhalt § 232 Abs. 1 Nr. 1 FamFG, für den Versorgungsausgleich § 218 Nr. 1 FamFG, für Ehewohnungs- und Haushaltssachen § 201 Nr. 1 FamFG und für Kindschaftssachen § 152 Abs. 1 FamFG. Da die örtliche Zuständigkeit für Scheidungsverfahren nach § 122 Nr. 1 FamFG am Wohnsitzgericht des die Kinder betreuenden Ehegatten bzw. nach § 122 Nr. 3 FamFG im Gerichtsbezirk liegt, in dem die Ehewohnung belegen ist, wenn dort noch ein Ehegatte wohnt, ist diese Zuständigkeitskonzentration häufig hilfreich, weil andernfalls am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Antragsgegners das Gericht angerufen werden muss, was für den antragstellenden Ehegatten häufig mit zusätzlichem Aufwand und Kosten verbunden sein [...]
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