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Es sind vielfältige private Regelungen möglich, nämlich Ausschluss, Teilverzicht, Begrenzung des Ausgleichszeitraums, Verrechnung von Anwartschaften, Verrechnung mit dem Zugewinnausgleich, Verrechnung gegen Immobilien u.v.m. Erforderlich ist die notarielle Beurkundung oder die Vereinbarung im Gerichtsprotokoll, wozu jedoch beide Seiten anwaltlich vertreten sein müssen. Vereinbarungen zum VA sind grundsätzlich zulässig und vom Gesetzgeber auch erwünscht. Allerdings unterliegt jede Vereinbarung der allgemeinen Inhalts- und Ausübungskontrolle. Bei der Inhaltskontrolle geht es um die Frage der Sittenwidrigkeit des Vertrags bei dessen Abschluss. Bei der Ausübungskontrolle geht es um die Frage, ob es dem begünstigten Ehegatten gem. § 242 BGB versagt ist, sich auf die Vereinbarung zu [...]
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