Sowohl der Unterhaltspflichtige als auch der berechtigte Ehegatte sind i.d.R. verpflichtet, ihre Arbeitskraft zum Geldverdienen einzusetzen. Bis zu welchem Alter eines Kindes ein betreuender Elternteil gar nicht, dann Teilzeit und schließlich vollschichtig arbeiten muss, hängt von der individuellen Betrachtung, z.B. der Fremdbetreuungssituation für die Kinder, ab. Wer nicht vollschichtig arbeitet, hat die Darlegungs- und Beweislast dafür, warum ihm dies nicht möglich ist. Allerdings gibt es im ersten Trennungsjahr eine Schonfrist, innerhalb derer der bisherige Umfang der Erwerbstätigkeit gegenüber dem anderen Ehegatten nicht ausgeweitet werden muss. Beim Grund „Kinderbetreuung“ muss detailliert zu fehlenden Fremdbetreuungsmöglichkeiten vorgetragen werden, nachdem das pauschale Altersphasenmodell, das die Oberlandesgerichte entwickelt und bis zur Unterhaltsrechtsreform (und z.T. noch danach) angewandt haben, abgeschafft ist. Bei „Krankheit“ muss dargelegt werden, was [...]