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Relevant ist immer 1/12 des Jahreseinkommens. „Bereinigtes Einkommen“ ist das Nettoeinkommen (aus Erwerbstätigkeit, aus Zinseinkünften, aus Mieteinnahmen, aus Renten usw.) abzgl. der berufsbedingten Aufwendungen und (eheprägenden) Belastungen, die dem Unterhaltsberechtigten entgegengehalten werden dürfen. Indem dies vorweg abgezogen wird, beteiligt sich ein Unterhaltsberechtigter rechnerisch an den Kosten oder Krediten. Bei Ehegattenunterhalt wird dadurch ein zusätzlicher Gesamtschuldnerausgleich entbehrlich. Als Einkommen gilt auch der Wert mietfreien Wohnens (Wohnvorteil). Erwerbseinkommen kann auch fiktiv sein, wenn gegen Obliegenheiten verstoßen [...]
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