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Bei alleinigem Sorgerecht kann der allein erziehende Elternteil alles alleine entscheiden, außer die Dinge, die das Umgangsrecht des anderen unzumutbar beschränken würden. Bei gemeinsamem Sorgerecht kann der allein erziehende Elternteil in Angelegenheiten des täglichen Lebens und der Umgangsberechtigte in Angelegenheiten, die bei Ausübung des Umgangs entstehen, jeweils allein entscheiden, ohne dass er sich mit dem anderen Elternteil abstimmen muss (§ 1687 [...]
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