Der Antragsteller hat sein Einkommen einzusetzen. Die Freibeträge lauten seit Januar 2023 wie folgt: Antragsteller selbst: 552 € Erwerbstätigenfreibetrag: 251 € Hinzu kommen die Wohnkosten und relevante Belastungen. Berücksichtigt werden Unterhaltspflichten wie folgt: der zusammenlebende Ehegatte: 552 € sonstige unterhaltsberechtigte Erwachsene: 442 € unterhaltsberechtigte Jugendliche (14–17): 462 € unterhaltsberechtigte Kinder (6–13): 383 € unterhaltsberechtigte Kinder (0–5): 350 € Für die Landkreise Fürstenfeldbruck, Starnberg, und München sowie die Landeshauptstadt München gelten abweichende höhere Beträge (siehe dazu die PKHB 2023). Voraussetzung ist, dass die Verfahrenskosten nicht aus dem Vermögen bezahlt werden können bzw. dass dieses Vermögen rechtlich unverwertbar ist (z.B. angemessenes selbstbewohntes Eigenheim) und dass kein Verfahrenskostenvorschussanspruch gegen den Ehegatten besteht (siehe Kapitel 21.10.8). Nicht nur das vorhandene [...]