Für die außergerichtliche Beratung greift Beratungshilfe, bei der es wichtig ist, dass der Berechtigungsschein die Themen benennt, über die auf Staatskosten beraten werden darf. Dann sind über einen einzelnen Schein auch mehrere Beratungsgebühren abrechenbar. Siehe im Einzelnen Kapitel 19. Für das Scheidungsverfahren kann Verfahrenskostenhilfe (VKH) beantragt werden. Auch der Gegner hat Recht auf VKH-finanzierten anwaltlichen Beistand im Scheidungsverfahren. Das Gesetzgebungsvorhaben, dem Antragsgegner künftig in einfach gelagerten Ehescheidungsverfahren die Beiordnung eines Rechtsanwalts versagen zu können, wurde nicht umgesetzt. Auch in einfach gelagerten Scheidungsfällen ist es häufig das Versorgungsausgleichsverfahren, das den Mandanten allein überfordern würde. Wenn man Gegner in einem Verfahren ist, darf man auf einen Antrag hin nicht einfach schweigen – sonst verwirkt man damit das eigene Recht auf VKH. Die VKH-Bewilligung muss auf jeden Verbundantrag erstreckt [...]