Die Formel für den Gegenstandswert der Scheidung lautet: 3 x (Nettoeinkommen Mann + Nettoeinkommen Frau) Der Richter kann hiervon Pauschalen wegen der Unterhaltspflicht für Kinder abziehen oder Zuschläge wegen hohen Vermögens machen, wovon dann aber wieder Abschläge (Freibeträge) vorgenommen werden. Außerdem wird häufig nur auf das Erwerbseinkommen abgestellt, nicht z.B. auf einen Wohnvorteil. Das alles wird regional sehr unterschiedlich gehandhabt. Die Formel für den Gegenstandswert des Versorgungsausgleichs im Verbund lautet: 10 % des Gegenstandswerts der Scheidung x Anzahl der Anrechte Der Gegenstandswert des Versorgungsausgleichs ist auch dann gebührenauslösend, wenn die Ehegatten auf den Versorgungsausgleich notariell verzichtet haben, weil im Beschluss die negative Feststellung getroffen wird: „Der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich findet nicht statt.“ Der Gegenstandswert erhöht sich um die Werte, um die zusätzlich gestritten wird (z.B. Zugewinn, [...]