Eheleute werden gegenüber Alleinstehenden im Einkommensteuerrecht privilegiert. Sie können durch Anwendung des Splittingtarifs ihre Einkünfte gleichmäßig auf beide verteilen und so Vorteile beim progressiv ansteigenden Einkommensteuertarif erzielen. Ehemann A erzielt in 2022 ein zu versteuerndes Einkommen von 100.000 €, das zu versteuernde Einkommen von Ehefrau B beträgt 0 €. Lassen sich die Eheleute einzeln zur Einkommensteuer veranlagen, entsteht bei A Einkommensteuer (aus Vereinfachungsgründen hier ohne Kirchensteuer) i.H.v. 32.663 zzgl. Solidaritätszuschlag i.H.v. 1.796,46 €; bei B wird keine Einkommensteuer und kein Solidaritätszuschlag festgesetzt. Lassen sie sich zusammen zur Einkommensteuer veranlagen, wird so getan, als ob beide Eheleute jeweils 50.000 € erzielten. Bei einem zu versteuernden Einkommen von 50.000 € beträgt die Einkommensteuer der Ehefrau und des Ehemannes rechnerisch 11.816 € je Person, Solidaritätszuschlag wird auf das Einkommen nicht [...]