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Auch wenn nur einer der Eheleute die Einzelveranlagung beantragt, wird das Finanzamt die Einzelveranlagung bei beiden Eheleuten durchführen (§ 26 Abs. 2 Satz 1 EStG). Das Finanzamt führt die Einzelveranlagung auch dann durch, wenn familienrechtlich eine Verpflichtung besteht, der Zusammenveranlagung zuzustimmen. Die Finanzverwaltung prüft i.d.R. nicht das Bestehen einer familienrechtlichen Verpflichtung zur Zusammenveranlagung. Vertritt einer der Eheleute die Auffassung, familienrechtlich bestehe eine Verpflichtung zur Zusammenveranlagung, sollte gegen die Einkommensteuerfestsetzung Einspruch eingelegt werden und bis zur Klärung der Frage, ob ein familienrechtlicher Anspruch auf Durchführung der Zusammenveranlagung besteht, das Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Denn solange die eigene Einkommensteuerfestsetzung noch nicht unanfechtbar geworden ist, kann die Veranlagungsform noch mit Wirksamkeit für beide Eheleute geändert werden. Solange gegen den Steuerbescheid noch der [...]
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