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Es ist ausreichend, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt im Kalenderjahr die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung vorgelegen haben; nicht erforderlich ist, dass sie das gesamte Kalenderjahr über vorliegen. Deshalb kann die Zusammenveranlagung auch im Heirats- und im Trennungsjahr beantragt werden. Konflikte über die Veranlagungsform sind im Trennungsjahr an der Tagesordnung. Das gilt insbesondere dann, wenn einer der Eheleute in Steuerklasse III eingestuft war. Denn diese Person hat mit der Steuerklasse III unterjährig bereits die Vorteile des Splittingtarifs für beide Eheleute in Anspruch genommen. Würde nunmehr eine Einzelveranlagung durchgeführt, müssten die bereits in Anspruch genommenen Vorteile rückabwickelt und ggf. zu wenig gezahlte Lohnsteuer als Einkommensteuer nachgezahlt werden. Dies lässt sich nur durch gemeinsame Veranlagung vermeiden. Die Entscheidung über die Veranlagungsform kann jedes Jahr neu getroffen werden und ist steuerlich grundsätzlich auch [...]
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