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Der Grundsatz der Unwandelbarkeit des Güterstatuts führte dazu, dass deutsche Vertriebene und Flüchtlinge weiterhin in dem gesetzlichen Güterstand lebten, der in ihrer früheren Heimat galt, als sie diese verließen (Versteinerung des Güterstands).103 Vgl. Palandt/Thorn, EGBGB, Art. 15 Rdnr. 3. Dies war den Betroffenen oft unverständlich, ja sogar unbekannt, weil sie irrtümlich von der Geltung des Aufenthaltsrechts ausgingen. Mit zunehmender Integration entsprach die Rechtslage dem immer weniger. Für die Betroffenen schuf das Gesetz über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen vom 04.08.1969104 Palandt/Thorn, EGBGB, Anh. Art. 15. eine Ausnahmeregelung vom Grundsatz der Unwandelbarkeit:105 Bürgle, NJW 1969, 1838. War der bis dahin geltende fremde gesetzliche Güterstand am 01.10.1969 nicht in einem bundesdeutschen Güterrechtsregister eingetragen, galt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft für Eheleute, die beide ihren gewöhnlichen [...]
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