Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

VI. Altfälle (Übergangsvorschriften)

Für das internationale Güterrecht sind infolge der intertemporalen Regelung des Art. 220 Abs. 3 EGBGB folgende Stichtage zu beachten: Bei Ehen, die vor dem 01.04.1953 (Gleichberechtigungsgesetz) geschlossen wurden, richtet sich das Güterrecht nach dem Heimatrecht des Mannes (Art. 15 Abs. 1 a.F., 220 Abs. 3 Nr. 6 zweiter Halbsatz EGBGB), vorbehaltlich der Rechtswahl nach Art. 220 Abs. 3 Nr. 5 EGBGB unter den leichteren Voraussetzungen des Art. 15 n.F. EGBGB. Bei Ehen, die nach dem 31.03.1953, aber vor dem 09.04.1983 geschlossen wurden, gilt das durch Art. 220 Abs. 3 Satz 1 EGBGB berufene Recht. Danach wird grundsätzlich an die gemeinsame Staatsangehörigkeit bei der Eheschließung angeknüpft (Art. 220 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Art. 15, 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB), wenn keine Rechtswahl getroffen wurde; an letzter Stelle wird wiederum an das Heimatrecht des Mannes angeknüpft. Fehlt es daran, gilt nach Art. 220 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EGBGB das Güterrecht, dem sich die Eheleute zum [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen