VI. Altfälle (Übergangsvorschriften)
Für das internationale Güterrecht sind infolge der intertemporalen Regelung des Art. 220 Abs. 3 EGBGB folgende Stichtage zu beachten: Bei Ehen, die vor dem 01.04.1953 (Gleichberechtigungsgesetz) geschlossen wurden, richtet sich das Güterrecht nach dem Heimatrecht des Mannes (Art. 15 Abs. 1 a.F., 220 Abs. 3 Nr. 6 zweiter Halbsatz EGBGB), vorbehaltlich der Rechtswahl nach Art. 220 Abs. 3 Nr. 5 EGBGB unter den leichteren Voraussetzungen des Art. 15 n.F. EGBGB. Bei Ehen, die nach dem 31.03.1953, aber vor dem 09.04.1983 geschlossen wurden, gilt das durch Art. 220 Abs. 3 Satz 1 EGBGB berufene Recht. Danach wird grundsätzlich an die gemeinsame Staatsangehörigkeit bei der Eheschließung angeknüpft (Art. 220 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Art. 15, 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB), wenn keine Rechtswahl getroffen wurde; an letzter Stelle wird wiederum an das Heimatrecht des Mannes angeknüpft. Fehlt es daran, gilt nach Art. 220 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EGBGB das Güterrecht, dem sich die Eheleute zum [...]