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I. Güterrechtsstatut

Fragen des internationalen Güterrechts sind angesprochen, wenn auch nur einer der Ehegatten Ausländer ist oder es bei der Eheschließung war. Probleme sind auch aufgeworfen, wenn die Eheleute im Ausland belegenes Vermögen, insbesondere Grundbesitz, haben, für dessen Behandlung das deutsche Kollisionsrecht in Art. 3 Abs. 3 EGBGB eine Sonderregelung enthält. Das internationale materielle Güterrecht gibt darauf Antwort, welche Rechtsordnung darüber bestimmt, was aus dem Vermögen wird, das die Eheleute mit in die Ehe bringen und das sie in der Ehe erwerben.37 OLG Hamm, FamRZ 1992, 963. Dabei geht es nicht nur um die sachenrechtliche Zuordnung, sondern um alle Rechtsfolgen, die das deutsche Recht als güterrechtlich qualifiziert;38 Grüneberg/Thorn, EGBGB, Art. 15 Rdnr. 25. welcher von mehreren Güterständen gilt; ob er den Eheleuten Erwerbs- oder Verfügungsbeschränkungen auferlegt; ob und mit welchem Inhalt ein Ehevertrag geschlossen werden kann; wie und wann eine [...]
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