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Außerhalb des Geltungsbereichs der Brüssel IIb-VO kann die Durchsetzung von Umgangs- oder Herausgabeentscheidungen nach dem Luxemburger Europäischen Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechtsverhältnisses vom 20.05.1980 (ESorgeÜ) veranlasst sein. Beim ESorgeÜ handelt es sich um ein multilaterales Übereinkommen, das zwischen den jeweiligen Vertragsstaaten gilt und das Ziel verfolgt, einen ausländischen Titel auf dem Gebiet des Sorgerechts im Inland mit einer Vollstreckungsklausel zu versehen (Art. 7 ESorgeÜ).163 Zur Staatenliste vgl. Bundesamt für Justiz unter: www.bundesjustizamt.de/DE/SharedDocs/Publikationen/HKUE/Vertragsstaaten.pdf?__blob=publicationFile&v=34. Sachlich ist sein Anwendungsbereich beschränkt auf Kinder und Jugendliche, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Art. 1 ESorgeÜ). Seine Anwendung erschöpft sich wegen der einfacheren und [...]
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