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Die Brüssel IIb-VO, die nach der Übergangsvorschrift des Art. 100 Abs. 1 Brüssel IIb-VO regelt, dass sie nur für am oder nach dem 01.08.2022 eingeleitete gerichtliche Verfahren, förmlich errichtete oder eingetragene öffentliche Urkunden und eingetragene Vereinbarungen (Art. 64–68 Brüssel IIb-VO) gilt, bewirkt für Anerkennung und Vollstreckung noch für längere Zeit ein Nebeneinander von zwei, teilweise recht unterschiedlichen Regelungssystemen. Denn für Entscheidungen in vor dem 01.08.2022 eingeleiteten gerichtlichen Verfahren, für vor dem 01.08.2022 förmlich errichtete oder eingetragene öffentliche Urkunden und für Vereinbarungen, die in dem Mitgliedstaat, in dem sie geschlossen wurden, vor dem 01.08.2022 vollstreckbar geworden sind und in den Anwendungsbereich der Brüssel IIa-VO fallen, gelten die Anerkennungs- und Vollstreckbarregelungen der Brüssel IIa-VO weiter. Der besseren Übersicht halber wird in diesem Kapitel davon abgesehen, beide Rechtsinstrumente [...]
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