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II. Exkurs: Vollstreckungsvorbereitung hinsichtlich inländischer Entscheidungen im Ausland

Zunächst ist für eine Vollstreckung einer Entscheidung betreffend die elterliche Verantwortung (Sorgerecht und Umgangsrecht, vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 lit. a Brüssel IIb-VO), die im Ursprungsmitgliedstaat (Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 Brüssel IIb-VO) vollstreckbar ist, für die Vollstreckung im anderen Mitgliedstaat (= Vollstreckungsmitgliedstaat, Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 Brüssel IIb-VO) eine Ausfertigung der Entscheidung, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, erforderlich (Art. 35 Abs. 1 lit. a Brüssel IIb-VO). Weiterhin ist die Bescheinigung nach Art. 36 Abs. 1 lit. b Brüssel IIb-VO notwendig, die vom Gericht des Ursprungsmitgliedstaates auf Antrag einer Partei ausgestellt wird. Für die Erteilung einer Bescheinigung nach Art. 36 Abs. 1 lit. b Brüssel IIb-VO (Anh. III, Entscheidung zur elterlichen Verantwortung) zur vereinfachten Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat der EU ist nach Art. 103 Abs. 1 lit. b Brüssel IIb-VO das Gericht für [...]
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