Mindestunterhaltsbeträge
Vorbemerkung
Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder ist seit dem 01.01.2008 (Inkrafttreten der Unterhaltsrechtsreform) gesetzlich geregelt. In den vergangenen Jahren definierten § 1612a Abs. 1 BGB sowie die inzwischen in der unterhaltsrechtlichen Praxis kaum noch zur Anwendung gelangende Übergangsvorschrift des § 36 Nr. 4 EGZPO den Mindestunterhalt, der zugleich die Bezugsgröße für eine Dynamisierung darstellt. Durch die unten dargestellte Gesetzesänderung zum 01.01.2016 wird die unmittelbare Anknüpfung des Mindestunterhalts an das steuerliche Existenzminimum beendet und eine Überprüfung im Zweijahresrhythmus vorgesehen.
Nach der früheren Fassung des § 1612a BGB orientiert sich der Mindestunterhalt am steuerlichen Existenzminimum, also am doppelten Freibetrag für das sächliche Existenzminimum des Kindes (sog. Kinderfreibetrag, § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG).
Die Unterschiede zwischen den alten und den neuen Bundesländern, wie sie die am 01.01.2008 außer Kraft getretene RegelbetragVO kannte, bestehen nicht mehr. Es gilt ein einheitlicher Mindestunterhalt. Dies ist eine zwangsläufige Folge der Anknüpfung an den steuerlich zu berücksichtigenden Bedarf der Kinder, der nur einheitlich festgestellt werden kann.
Die nachfolgenden Tabellen geben einen Überblick über die Regelbeträge bzw. Mindestunterhaltsbeträge seit 1998.
Regelbeträge (Juli 1998 bis Dezember 2007)
Alte Bundesländer
Neue Bundesländer
Mindestunterhaltsbeträge (seit Januar 2008)
Zeitraum |
Kinder bis 5 Jahre |
Kinder zwischen 6 und 11 Jahren |
Kinder ab 12 Jahren |
Rechtsgrundlage |
Mindestunterhalt (Zahlbetrag) in Euro |
||||
1/08–12/08 |
279 (202) |
322 (245) |
365 (288) |
|
1/09–12/09 |
281 (199) |
322 (240) |
377 (295) |
|
1/10–7/15 |
317 (225) |
364 (272) |
426 (334) |
|
8/15*–12/15 |
328 (236) |
376 (284) |
440 (348) |
|
1/16**–12/16 |
335 (240) |
384 (289) |
450 (355) |
§ 1612a BGB i.V.m. der Mindestunterhaltsverordnung v. 03.12.2015 (BGBl I, 2188) |
1/17–12/17 |
342 (246) |
393 (297) |
460 (364) |
§ 1612a BGB i.V.m. der Mindestunterhaltsverordnung v. 03.12.2015 (BGBl I, 2188) |
1/18–12/18 |
348 (251) |
399 (302) |
467 (370) |
§ 1612a BGB i.V.m. der Mindestunterhaltsverordnung |
1/19–6/19 |
354 (257) |
406 (309) |
476 (379) |
§ 1612a BGB i.V.m. der Mindestunterhaltsverordnung |
7/19–12/19 |
354 (252) |
406 (304) |
476 (374) |
§ 1612a BGB i.V.m. der Mindestunterhaltsverordnung i.d.F. v. 28.09.2017 (BGBl I, 3525) |
1/20–12/20 |
369 (267) |
424 (322) |
497 (395) |
§ 1612a BGB i.V.m. der Mindestunterhaltsverordnung i.d.F. v. 12.09.2019 (BGBl I, 1393) |
1/21–12/21 |
393 (283,50) |
451 (341,50) |
528 (418,50) |
§ 1612a BGB i.V.m. der Mindestunterhaltsverordnung i.d.F. v. 03.11.2020 (BGBl I, 2344) |
1/22–12/22 |
396 (286,50) |
455 (345,50) |
533 (423,50) |
§ 1612a BGB i.V.m. der Mindestunterhaltsverordnung i.d.F. v. 30.11.2021 (BGBl I, 5066) |
1/23–12/23 |
437 (312) |
502 (377) |
588 (463) |
§ 1612a BGB i.V.m. der Mindestunterhaltsverordnung i.d.F. v. 30.11.2022 (BGBl I, 2130) |
ab 1/24 |
480 (355) |
551 (426) |
645 (520) |
§ 1612a BGB i.V.m. der Mindestunterhaltsverordnung i.d.F. v. 29.11.2023 (BGBl I Nr. 330) |
* Mit dem Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags vom 16.07.2015 (BGBl I, 1202) wurde das sächliche Existenzminimum deutlich angehoben. Dies führte wegen der daran anknüpfenden Definition des Mindestunterhalts zu neuen Mindestunterhaltsbeträgen. Die Erhöhung des sächlichen Existenzminimums gilt zwar rückwirkend ab 01.01.2015. Dies kann sich aber unterhaltsrechtlich nicht für Zeiträume auswirken, die vor Verkündung des Gesetzes bereits abgeschlossen waren. Deshalb sind von den neuen Tabellenbeträgen nur Unterhaltszeiträume betroffen, die nach Verkündung des Gesetzes liegen, und zwar ab dem 01. des nach Verkündung des Gesetzes folgenden Monats – hier also ab August 2015.
Zugleich wurde mit dem Gesetz vom 16.07.2015 das Kindergeld für das 1. und das 2. Kind auf 188 €, für das 3. Kind auf 194 € und ab dem 4. Kind auf 219 € erhöht, und zwar rückwirkend zum 01.01.2015. Dies hat aber hier ausnahmsweise nicht zur Folge, dass sich damit bereits 2015 der Anrechnungsbetrag nach § 1612b BGB erhöht. Zur Vermeidung der mit einer „rückwirkenden Verrechnung“ verbundenen Rechtsprobleme ist in Art. 8 Abs. 3 des vorgenannten Gesetzes geregelt, dass bei Anwendung des § 1612b Abs. 1 BGB für die Zeit bis zum 31.12.2015 für die Anrechnung des Kindergeldes nur die vormaligen Kindergeldbeträge von monatlich 184 € für erste und zweite Kinder, 190 € für dritte Kinder und 215 € für das vierte und jedes weitere Kind maßgeblich sind. Damit bleibt es in 2015 bei den bisherigen Anrechnungsbeträgen und es ergeben sich trotz Erhöhung des Kindergeldes auf der Grundlage eines Kindergeldbezugs für ein erstes oder zweites Kind ab 01.08.2015 die in Klammern angegebenen Zahlbeträge.
** Zum 01.01.2016 trat das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung und kostenrechtlicher Vorschriften vom 20.11.2015 (BGBl I, 2018) in wesentlichen Teilen in Kraft. § 1612a BGB wird durch dieses Gesetz dahingehend geändert, dass die unmittelbare Anknüpfung des Mindestunterhalts an das sächliche Existenzminimum für ein Kind nach § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG entfällt. Der Mindestunterhalt richtet sich seit 01.01.2016 nach dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum des minderjährigen Kindes, jedoch wird er durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz bzw. des Bundesministeriums der Justiz (zuletzt geändert am 29.11.2023, BGBl I Nr. 330), die nicht der Zustimmung des Bundesrats bedarf, erstmals zum 01.01.2016 festgelegt. Die grundsätzliche Anknüpfung an das sächliche Existenzminimum bleibt zwar erhalten, ebenso die Festlegung der Prozentwerte für die einzelnen Altersstufen, aber es gibt keine unmittelbare Anknüpfung des Mindestunterhalts an die Steuergesetzgebung. Eine Überprüfung der Beträge kann ergeben, dass kein Raum für eine Erhöhung besteht.
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