Regelbedarfsermittlungsgesetz (Stand: 01.01.2023)
Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ab dem Jahr 2021 (Regelbedarfsermittlungsgesetz – RBEG) vom 09.12.2020 (BGBl I, 2855), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2022 (BGBl I, 2328)
§ 1
Grundsatz
(1) Zur Ermittlung pauschalierter Bedarfe für bedarfsabhängige und existenzsichernde bundesgesetzliche Leistungen werden entsprechend § 28 Absatz 1 bis 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Sonderauswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2018 zur Ermittlung der durchschnittlichen Verbrauchsausgaben einkommensschwacher Haushalte nach den §§ 2 bis 4 vorgenommen.
(2) Auf der Grundlage der Sonderauswertungen nach Absatz 1 werden entsprechend § 28 Absatz 4 und 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Zwölfte und das Zweite Buch Sozialgesetzbuch die Regelbedarfsstufen nach den §§ 5 bis 8 ermittelt.
§ 2
Zugrundeliegende Haushaltstypen
Der Ermittlung der Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch liegen die Verbrauchsausgaben folgender Haushaltstypen zugrunde:
1. |
Haushalte, in denen eine erwachsene Person allein lebt (Einpersonenhaushalte) und |
2. |
Haushalte, in denen ein Paar mit einem minderjährigen Kind lebt (Familienhaushalte). |
Die Familienhaushalte werden nach Altersgruppen der Kinder differenziert. Die Altersgruppen umfassen die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres sowie vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
§ 3
Auszuschließende Haushalte
(1) Von den Haushalten nach § 2 sind vor der Bestimmung der Referenzhaushalte diejenigen Haushalte auszuschließen, in denen Leistungsberechtigte leben, die im Erhebungszeitraum eine der folgenden Leistungen bezogen haben:
1. |
Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, |
2. |
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, |
3. |
Bürgergeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, |
4. |
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. |
(2) Nicht auszuschließen sind Haushalte, in denen Leistungsberechtigte leben, die im Erhebungszeitraum zusätzlich zu den Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 Erwerbseinkommen bezogen haben.
§ 4
Bestimmung der Referenzhaushalte; Referenzgruppen
(1) Zur Bestimmung der Referenzhaushalte werden die nach dem Ausschluss von Haushalten nach § 3 verbleibenden Haushalte je Haushaltstyp nach § 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 nach ihrem Nettoeinkommen aufsteigend gereiht. Als Referenzhaushalte werden berücksichtigt:
1. |
von den Einpersonenhaushalten die unteren 15 Prozent der Haushalte und |
2. |
von den Familienhaushalten jeweils die unteren 20 Prozent der Haushalte. |
(2) Die Referenzhaushalte eines Haushaltstyps bilden jeweils eine Referenzgruppe.
§ 5
Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte
(1) Von den Verbrauchsausgaben der Referenzgruppe der Einpersonenhaushalte nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden für die Ermittlung des Regelbedarfs folgende Verbrauchsausgaben der einzelnen Abteilungen aus der Sonderauswertung für Einpersonenhaushalte der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2018 für den Regelbedarf berücksichtigt (regelbedarfsrelevant):
(2) Die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte nach Absatz 1 beträgt 502 Euro.
§ 6
Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben der Familienhaushalte
(1) Von den Verbrauchsausgaben der Referenzgruppen der Familienhaushalte nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden bei Kindern und Jugendlichen folgende Verbrauchsausgaben der einzelnen Abteilungen aus den Sonderauswertungen für Familienhaushalte der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2018 als regelbedarfsrelevant berücksichtigt:
1. Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres:
2. Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres:
3. Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres:
(2) Die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben, die im Familienhaushalt Kindern und Jugendlichen zugerechnet werden, beträgt
§ 7
Fortschreibung der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben
(1) Die Summen der für das Jahr 2018 ermittelten regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben nach § 5 Absatz 2 und § 6 Absatz 2 werden entsprechend der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch fortgeschrieben.
(2) Abweichend von § 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bestimmt sich die Veränderungsrate des Mischindex für die Fortschreibung zum 1. Januar 2021 aus der Entwicklung der regelbedarfsrelevanten Preise und der Nettolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen vom Zeitraum Januar bis Dezember 2018 bis zum Zeitraum Juli 2019 bis Juni 2020. Die entsprechende Veränderungsrate beträgt 2,57 Prozent.
(3) Aufgrund der Fortschreibung nach Absatz 2 und in Anwendung der Rundungsregelung nach § 28 Absatz 5 Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch beläuft sich die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben für Einpersonenhaushalte nach § 5 Absatz 2 auf 446 Euro.
(4) Aufgrund der Fortschreibung nach Absatz 2 und in Anwendung der Rundungsregelung nach § 28 Absatz 5 Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch beläuft sich die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben für Kinder und Jugendliche
§ 8
Regelbedarfsstufen
Die Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch belaufen sich zum 1. Januar 2021
1. |
in der Regelbedarfsstufe 1 auf 446 Euro für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch lebt und für die nicht Nummer 2 gilt, |
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2. |
in der Regelbedarfsstufe 2 auf 401 Euro für jede erwachsene Person, die
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3. |
in der Regelbedarfsstufe 3 auf 357 Euro für eine erwachsene Person, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bestimmt (Unterbringung in einer stationären Einrichtung), |
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4. |
in der Regelbedarfsstufe 4 auf 373 Euro für eine Jugendliche oder einen Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, |
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5. |
in der Regelbedarfsstufe 5 auf 309 Euro für ein Kind vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres und |
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6. |
in der Regelbedarfsstufe 6 auf 283 Euro für ein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres. |
Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2024 – RBSFV 2024 (Stand: 01.01.2024)
Verordnung zur Bestimmung der für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a und für die Fortschreibung des Teilbetrags nach § 34 Absatz 3a Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Prozentsätze sowie zur Ergänzung der Anlage zu §§ 28 und 34 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2024 vom 24.10.2023 (BGBl I, Nr. 287)
§ 1
Fortschreibung ür das Jahr 2024
(1) Die Veränderungsrate für die Basisfortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum 1. Januar 2024 beträgt 9,07 Prozent. Die Veränderungsrate für die ergänzende Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a Absatz 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum 1. Januar 2024 beträgt 9,9 Prozent.
(2) Die Regelbedarfsstufen nach § 8 Absatz 1 des Regelbedarfsermittlungsgesetzes werden entsprechend der Veränderungsraten nach Absatz 1 zum 1. Januar 2024 erhöht und nach § 28 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch auf volle Euro gerundet.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Fortschreibung des Teilbetrags für das erste Schulhalbjahr nach § 34 Absatz 3a Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Kalenderjahr 2024.
§ 2
Ergänzung der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Regelbedarfsstufen nach § 28 in Euro
gültig ab |
Regelbedarfsstufe 1 |
Regelbedarfsstufe 2 |
Regelbedarfsstufe 3 |
Regelbedarfsstufe 4 |
Regelbedarfsstufe 5 |
Regelbedarfsstufe 6 |
1. Januar 2024 |
563 |
506 |
451 |
471 |
390 |
357 |
§ 3
Ergänzung der Anlage zu § 34 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf in Euro
gültig im Kalenderjahr |
Teilbetrag für das im jeweiligen Kalenderjahr beginnende erste Schulhalbjahr |
Teilbetrag für das im jeweiligen Kalenderjahr beginnende zweite Schulhalbjahr |
2024 |
130 |
65 |
§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2022 vom 13. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4674) außer Kraft.
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