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Regelbedarfe

Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 SGB XII

Regelbedarfsermittlungsgesetz (Stand: 01.01.2023)

Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ab dem Jahr 2021 (Regelbedarfsermittlungsgesetz – RBEG) vom 09.12.2020 (BGBl I, 2855), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2022 (BGBl I, 2328)

§ 1

Grundsatz

(1) Zur Ermittlung pauschalierter Bedarfe für bedarfsabhängige und existenzsichernde bundesgesetzliche Leistungen werden entsprechend § 28 Absatz 1 bis 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Sonderauswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2018 zur Ermittlung der durchschnittlichen Verbrauchsausgaben einkommensschwacher Haushalte nach den §§ 2 bis 4 vorgenommen.

(2) Auf der Grundlage der Sonderauswertungen nach Absatz 1 werden entsprechend § 28 Absatz 4 und 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Zwölfte und das Zweite Buch Sozialgesetzbuch die Regelbedarfsstufen nach den §§ 5 bis 8 ermittelt.

§ 2

Zugrundeliegende Haushaltstypen

Der Ermittlung der Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch liegen die Verbrauchsausgaben folgender Haushaltstypen zugrunde:

1.

Haushalte, in denen eine erwachsene Person allein lebt (Einpersonenhaushalte) und

2.

Haushalte, in denen ein Paar mit einem minderjährigen Kind lebt (Familienhaushalte).

Die Familienhaushalte werden nach Altersgruppen der Kinder differenziert. Die Altersgruppen umfassen die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres sowie vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

§ 3

Auszuschließende Haushalte

(1) Von den Haushalten nach § 2 sind vor der Bestimmung der Referenzhaushalte diejenigen Haushalte auszuschließen, in denen Leistungsberechtigte leben, die im Erhebungszeitraum eine der folgenden Leistungen bezogen haben:

1.

Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,

2.

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,

3.

Bürgergeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,

4.

Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

(2) Nicht auszuschließen sind Haushalte, in denen Leistungsberechtigte leben, die im Erhebungszeitraum zusätzlich zu den Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 Erwerbseinkommen bezogen haben.

§ 4

Bestimmung der Referenzhaushalte; Referenzgruppen

(1) Zur Bestimmung der Referenzhaushalte werden die nach dem Ausschluss von Haushalten nach § 3 verbleibenden Haushalte je Haushaltstyp nach § 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 nach ihrem Nettoeinkommen aufsteigend gereiht. Als Referenzhaushalte werden berücksichtigt:

1.

von den Einpersonenhaushalten die unteren 15 Prozent der Haushalte und

2.

von den Familienhaushalten jeweils die unteren 20 Prozent der Haushalte.

(2) Die Referenzhaushalte eines Haushaltstyps bilden jeweils eine Referenzgruppe.

§ 5

Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte

(1) Von den Verbrauchsausgaben der Referenzgruppe der Einpersonenhaushalte nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden für die Ermittlung des Regelbedarfs folgende Verbrauchsausgaben der einzelnen Abteilungen aus der Sonderauswertung für Einpersonenhaushalte der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2018 für den Regelbedarf berücksichtigt (regelbedarfsrelevant):

Abteilung 1 und 2

(Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren)

174,19 Euro

Abteilung 3

(Bekleidung und Schuhe)

41,65 Euro

Abteilung 4

(Wohnungsmieten, Energie und Wohnungsinstandhaltung)

42,55 Euro

Abteilung 5

(Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung)

30,57 Euro

Abteilung 6

(Gesundheitspflege)

19,16 Euro

Abteilung 7

(Verkehr)

45,02 Euro

Abteilung 8

(Post und Telekommunikation)

44,88 Euro

Abteilung 9

(Freizeit, Unterhaltung und Kultur)

48,98 Euro

Abteilung 10

(Bildungswesen)

1,81 Euro

Abteilung 11

(Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen)

13,11 Euro

Abteilung 12

(Andere Waren und Dienstleistungen)

40,06 Euro

(2) Die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte nach Absatz 1 beträgt 502 Euro.

§ 6

Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben der Familienhaushalte

(1) Von den Verbrauchsausgaben der Referenzgruppen der Familienhaushalte nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden bei Kindern und Jugendlichen folgende Verbrauchsausgaben der einzelnen Abteilungen aus den Sonderauswertungen für Familienhaushalte der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2018 als regelbedarfsrelevant berücksichtigt:

1. Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres:

Abteilung 1 und 2

(Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren)

90,52 Euro

Abteilung 3

(Bekleidung und Schuhe)

44,15 Euro

Abteilung 4

(Wohnungsmieten, Energie und Wohnungsinstandhaltung)

8,63 Euro

Abteilung 5

(Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung)

15,83 Euro

Abteilung 6

(Gesundheitspflege)

8,06 Euro

Abteilung 7

(Verkehr)

25,39 Euro

Abteilung 8

(Post und Telekommunikation)

24,14 Euro

Abteilung 9

(Freizeit, Unterhaltung und Kultur)

44,16 Euro

Abteilung 10

(Bildungswesen)

1,49 Euro

Abteilung 11

(Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen)

3,11 Euro

Abteilung 12

(Andere Waren und Dienstleistungen)

10,37 Euro

2. Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres:

Abteilung 1 und 2

(Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren)

118,02 Euro

Abteilung 3

(Bekleidung und Schuhe)

36,49 Euro

Abteilung 4

(Wohnungsmieten, Energie und Wohnungsinstandhaltung)

13,90 Euro

Abteilung 5

(Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung)

12,89 Euro

Abteilung 6

(Gesundheitspflege)

7,94 Euro

Abteilung 7

(Verkehr)

23,99 Euro

Abteilung 8

(Post und Telekommunikation)

26,10 Euro

Abteilung 9

(Freizeit, Unterhaltung und Kultur)

43,13 Euro

Abteilung 10

(Bildungswesen)

1,56 Euro

Abteilung 11

(Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen)

6,81 Euro

Abteilung 12

(Andere Waren und Dienstleistungen)

10,34 Euro

3. Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres:

Abteilung 1 und 2

(Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren)

160,38 Euro

Abteilung 3

(Bekleidung und Schuhe)

43,38 Euro

Abteilung 4

(Wohnungsmieten, Energie und Wohnungsinstandhaltung)

19,73 Euro

Abteilung 5

(Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung)

16,59 Euro

Abteilung 6

(Gesundheitspflege)

10,73 Euro

Abteilung 7

(Verkehr)

22,92 Euro

Abteilung 8

(Post und Telekommunikation)

26,05 Euro

Abteilung 9

(Freizeit, Unterhaltung und Kultur)

38,19 Euro

Abteilung 10

(Bildungswesen)

0,64 Euro

Abteilung 11

(Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen)

10,26 Euro

Abteilung 12

(Andere Waren und Dienstleistungen)

14,60 Euro

(2) Die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben, die im Familienhaushalt Kindern und Jugendlichen zugerechnet werden, beträgt

1.

nach Absatz 1 Nummer 1 für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 275,85 Euro,

2.

nach Absatz 1 Nummer 2 für Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 301,17 Euro und

3.

nach Absatz 1 Nummer 3 für Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 363,47 Euro.

§ 7

Fortschreibung der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben

(1) Die Summen der für das Jahr 2018 ermittelten regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben nach § 5 Absatz 2 und § 6 Absatz 2 werden entsprechend der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch fortgeschrieben.

(2) Abweichend von § 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bestimmt sich die Veränderungsrate des Mischindex für die Fortschreibung zum 1. Januar 2021 aus der Entwicklung der regelbedarfsrelevanten Preise und der Nettolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen vom Zeitraum Januar bis Dezember 2018 bis zum Zeitraum Juli 2019 bis Juni 2020. Die entsprechende Veränderungsrate beträgt 2,57 Prozent.

(3) Aufgrund der Fortschreibung nach Absatz 2 und in Anwendung der Rundungsregelung nach § 28 Absatz 5 Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch beläuft sich die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben für Einpersonenhaushalte nach § 5 Absatz 2 auf 446 Euro.

(4) Aufgrund der Fortschreibung nach Absatz 2 und in Anwendung der Rundungsregelung nach § 28 Absatz 5 Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch beläuft sich die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben für Kinder und Jugendliche

1.

bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 auf 283 Euro,

2.

vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 auf 309 Euro und

3.

vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nach § 6 Absatz 2 Nummer 3 auf 373 Euro.

§ 8

Regelbedarfsstufen

Die Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch belaufen sich zum 1. Januar 2021

1.

in der Regelbedarfsstufe 1 auf 446 Euro für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch lebt und für die nicht Nummer 2 gilt,

2.

in der Regelbedarfsstufe 2 auf 401 Euro für jede erwachsene Person, die

a)

in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenlebt oder

b)

nicht in einer Wohnung lebt, weil ihr allein oder mit einer weiteren Person ein persönlicher Wohnraum und mit weiteren Personen zusätzliche Räumlichkeiten nach § 42a Absatz 2 Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zur gemeinschaftlichen Nutzung überlassen sind,

3.

in der Regelbedarfsstufe 3 auf 357 Euro für eine erwachsene Person, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bestimmt (Unterbringung in einer stationären Einrichtung),

4.

in der Regelbedarfsstufe 4 auf 373 Euro für eine Jugendliche oder einen Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,

5.

in der Regelbedarfsstufe 5 auf 309 Euro für ein Kind vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres und

6.

in der Regelbedarfsstufe 6 auf 283 Euro für ein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.

§ 9

Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf

Der Teilbetrag für Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf beläuft sich

1.

für das im Kalenderjahr 2021 beginnende erste Schulhalbjahr auf 103 Euro und

2.

für das im Kalenderjahr 2021 beginnende zweite Schulhalbjahr auf 51,50 Euro.

Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2022 – RBSFV 2022 (Stand: 01.01.2022)

Verordnung zur Bestimmung des für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a und des Teilbetrags nach § 34 Absatz 3a Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Prozentsatzes sowie zur Ergänzung der Anlagen zu §§ 28 und 34 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2022 vom 13.10.2021 (BGBl I, 4674)1)

§ 1

Fortschreibung der Regelbedarfe für das Jahr 2022

Die Regelbedarfsstufen nach § 8 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes werden zum 1. Januar 2022 um 0,76 Prozent erhöht und die Ergebnisse nach § 28 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch auf volle Euro gerundet.

§ 2

Ergänzung der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Regelbedarfsstufen nach § 28 in Euro

gültig ab

Regelbedarfsstufe 1

Regelbedarfsstufe 2

Regelbedarfsstufe 3

Regelbedarfsstufe 4

Regelbedarfsstufe 5

Regelbedarfsstufe 6

1. Januar 2022

449

404

360

376

311

285

§ 3

Ergänzung der Anlage zu § 34 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf in Euro

gültig im Kalenderjahr

Teilbetrag für das im jeweiligen Kalenderjahr beginnende erste Schulhalbjahr

Teilbetrag für das im jeweiligen Kalenderjahr beginnende zweite Schulhalbjahr

2022

104

52

§ 4

Übergangsregelung aus Anlass dieser Verordnung

Für noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren, denen Leistungszeiträume zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 31. Dezember 2020 zugrunde liegen, ist die Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2020 vom 15. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1452) in ihrer bis 31. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwenden.

§ 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.


1)

Diese Verordnung ersetzt die gleichnamige Verordnung vom 23.09.2021 (BGBl I, 4389).

Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch – Auszug – (Stand: 01.01.2023)2)

Auszug aus der Tabelle in der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Regelbedarfsstufen nach § 28 in Euro

gültig ab

Regelbedarfsstufe 1

Regelbedarfsstufe 2

Regelbedarfsstufe 3

Regelbedarfsstufe 4

Regelbedarfsstufe 5

Regelbedarfsstufe 6

1. Januar 2023

502

451

402

420

348

318

Auszug aus der Tabelle in der Anlage zu § 34 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf in Euro

gültig im Kalenderjahr

Teilbetrag für das im jeweiligen Kalenderjahr beginnende erste Schulhalbjahr

Teilbetrag für das im jeweiligen Kalenderjahr beginnende zweite Schulhalbjahr

2023

116

58


2)

Durch § 134 SGB XII in der Fassung des Bürgergeld-Gesetzes vom 16.12.2022 (BGBl I, 2328) werden die Beträge der sechs Regelbedarfsstufen nach dem SGB XII für das Jahr 2023 festgesetzt, wie sie sich aus dem durch das Bürgergeld-Gesetz neugefassten § 28a SGB XII ergeben. Weil eine Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung (RBSFV) bis zu dem in der Verordnungsermächtigung nach § 40 SGB XII bestimmten Termin, dem 31.10.2022, nicht mehr erlassen werden konnte, erfolgte die Festsetzung ausnahmsweise durch Gesetz. Entsprechendes galt für die Fortschreibung der Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf nach § 34 SGB XII (BT-Drucks. 20/3873 vom 10.10.2022, S. 117).